Fahrschule XXL

Wir bilden alle LKW & BUS Klassen aus.

LKW: Klasse C1

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

ab 18 Jahren
Vorbesitz Klasse B erforderlich


LKW: Klasse C1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Einschluss: BE sowie D1E wenn D1 vorhanden

ab 18 Jahren
Vorbesitz Klasse B erforderlich


LKW: Klasse C

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Einschluss: C1

ab 21 Jahren
Vorbesitz Klasse B erforderlich
ab 18 Jahren nach BKrFQG


LKW: Klasse CE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Einschluss: BE, C1E, T, sowie D1E/DE wenn D1/D vorhanden

ab 21 Jahren
Vorbesitz Klasse B erforderlich
ab 18 Jahren nach BKrFQG

Bus: Klasse D1

Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.

ab 21* Jahren


Bus: Klasse D1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Einschluss: BE bei Besitz von C1, C1E

ab 21 Jahren


Bus: Klasse D

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Einschluss: D1

ab 24** Jahren


Bus: Klasse DE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Einschluss: D1E, BE bei Besitz von C1, C1E

ab 24 Jahren


* Möglich ab 18 Jahren (Linienverkehr bis 50km) während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/in”, “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vemittelt werden. Gilt für D1 und D1E.

** Möglich ab 20 Jahren (Linienverkehr bis 50km ab 18 Jahren) einschließlich DE während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf “Berufskraftfahrer/in”, “Fachkraft im Fahrbetrieb” oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vemittelt werden. Gilt für D und DE.
** Möglich ab 23 Jahren (Linienverkehr bis 50km ab 21 Jahren) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Absatz 2 des BKrFQV. Gilt nur für D.
** Möglich ab 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des BKrFQV. Gilt nur für D.

Traktor: Klasse L

Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).

ab 16 Jahren


Traktor: Klasse T

Zugmaschinen bis 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Einschluss: AM, L

ab 16 Jahren für bbH bis 40km/h

ab 18 Jahren für bbH über 40 bis 60 km/h